top of page

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Wertfabrik. Er hat seinen Sitz in Radevormwald. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt sodann den Zusatz e.V. 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Mittelverwendung

 

Zweck / Aufgaben

Der Verein ist ein Hilfswerk für Unternehmer in Not. 

 

Das Hilfswerk sieht den Unternehmer immer ganzheitlich mit all seinen beruflichen und privaten Facetten. Fast alle Probleme der klein- und mittelständischen Unternehmer haben ihren Ursprung im menschlich- oder zwischenmenschlichen Bereich. Natürlich sind fachliche Lösungen wichtig, aber bei allen Hilfsmaßnahmen muss der Mensch im Mittelpunkt stehen – auch wenn es um die Implementierung fachlicher Lösungen geht. Es zählt immer der ganze Mensch - und wenn ein Unternehmer Unterstützung braucht, steht ihm das Hilfswerk zur Seite. Als Spezialist, Sparringspartner, Kollege und Freund.

 

Das Hilfswerk realisiert dies insbesondere durch den Aufbau und die Unterhaltung eines Netzes von ehrenamtlichen Spezialisten und Coaches, mit denen eine Hilfe für Mitglieder und Nichtmitglieder gleichermaßen gewährleistet wird.   

 

Darüber hinaus werden Seminare, Workshops, Krisenmanagement und Coachings durchgeführt, um Defizite in Kenntnissen, Fähigkeiten, Bildung, Fortbildung und im menschlich-zwischenmenschlichen Bereich zu erkennen und bewusst zu machen. Geeignete, ganzheitliche Hilfestellungen sollen erkannte Defizite individuell zugeschnitten beheben oder zumindest lindern. Überdies wird ein individuelles Notfallmanagement aufgebaut für den Fall, dass ein Unternehmer arbeitsunfähig wird und seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann.

 

Außerdem unterstützt das Hilfswerk die Verwirklichung einer sozialverantwortlichen und kulturerhaltenen Unternehmerpolitik durch Aufklärungsarbeit bei öffentlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen. Überdies werden die Interessen von klein- und mittelständischen Unternehmern vor Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden und Verbänden vertreten.

Das Hilfswerk führt alle Maßnahmen, angepasst an die Möglichkeiten des Vereins, entweder vor Ort, in Räumlichkeiten des Vereins oder mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel durch.

Die Unterstützung des Hilfswerks wird für Mitglieder und Nichtmitglieder immer unentgeltlich durchgeführt. 

Zur Förderung des Vereinszwecks können weltweit Geschäftsstellen, Beratungsstellen, Fortbildungsstätten, etc. eröffnet werden.

Der Verein kann Vereine, Initiativen, Verbände und Organisationen unterstützen, die zumindest in Teilbereichen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. 

Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigt werden. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung sowie eine Erstattung ihrer Auslagen und Aufwendungen erhalten. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

​

§ 3 Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen und vom Ehrenrat zu genehmigen. Gründungsmitglieder sind zunächst Einfache Mitglieder, die allerdings einen Antrag auf Aufnahme als Ordentliches Mitglied stellen können. Eine Aufnahme als Fördermitglied oder als Passives Mitglied bedarf keiner Genehmigung seitens des Vereins.

 

Ordentliches Mitglied

Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie den Vereinszweck vor nationalen und internationalen Verbänden aktiv unterstützen sowie gem. § 6 ehrenamtlich aktiv für den Verein tätig sind. 

 

Einfaches Mitglied

Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie den Vereinszweck aktiv unterstützen. 

 

Fördermitglied

  1. Natürliche und juristische Personen können förderndes Mitglied werden, wenn sie den Verein finanziell fördern. Eine aktive Unterstützung des Vereinszwecks ist nicht erforderlich. 

 

  1. Fördermitglieder haben auf der Generalversammlung kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht und auch kein Antragsrecht.

 

Passives Mitglied

  1. Natürliche und juristische Personen können passives Mitglied werden. Eine aktive Unterstützung des Vereinszwecks ist möglich, jedoch nicht erforderlich. 

  2. Passive Mitglieder haben auf der Generalversammlung kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht und auch kein Antragsrecht.

 

Ehrenmitglied

Jedes Mitglied, das besondere Verdienste für den Verein erworben hat, kann vom Ehrenrat zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod.

  2. Eine Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist 

mit Wirkung zum Schluss des nächstfolgenden Geschäftsjahres gekündigt 

werden. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

  1. Mit der Kündigung enden auch alle Ehrenämter.

  2. Alle Angelegenheiten in Bezug auf den Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste werden vom Ehrenrat im Rahmen einer Ausschlussordnung festgelegt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Das Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

  2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Anspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist/Form. Für vom Mitglied gewünschte persönliche Besuche sind die entstehenden Kosten (z.B. für An- und Abreise oder Hotel) von dem Mitglied zu tragen.

  3. Mitglieder- und personenbezogene Daten dürfen Dritten (z.B. Spezialisten, Coaches, Beratern) - auch denen, die nicht Vereinsmitglied sind - zur Verfügung gestellt werden, sofern diese sich gegenüber dem Verein zur Verschwiegenheit verpflichtet haben. Auf schriftlichen Antrag hin wird auf die Zurverfügungstellung verzichtet.

  4. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es seine Mitgliedsrechte nicht angemessen in Anspruch nehmen kann, so muss es dies in jedem Einzelfall binnen 2 Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand mitteilen. 

 

  1. Mit seiner Mitgliedschaft und seiner Beitragszahlung unterstützt ein Mitglied die Ziele des Vereins. Sie sind ein Beitrag der Solidarität für die Gemeinschaft. Ein Anspruch auf bestimmte, individuelle Leistungen wird dadurch nicht begründet.
     

§ 6 Besondere Pflichten der Ordentlichen Mitglieder 
 

Ordentliche Mitglieder müssen an wenigstens 24 Stunden pro Monat ehrenamtlich für den Verein im Rahmen von § 2 aktiv tätig werden. Die genau durchzuführende Aktivität und der zeitliche Rahmen haben in Absprache mit dem Vorstand zu erfolgen. Auf begründeten Antrag hin kann diese ehrenamtliche Tätigkeit vom Vorstand reduziert oder sogar ganz erlassen werden. 
 

§ 7 Mitgliederbeiträge
 

  1. Mit einer Beitragszahlung unterstützt das Mitglied die Ziele des Vereins. Sie ist ein Beitrag der Solidarität für die Gemeinschaft. Dem steht nicht entgegen, dass ehrenamtlich für den Verein tätige Mitglieder auf Beschluss des Vorstands Reisekosten, Tagegelder sowie Übernachtungskosten erstattet bekommen dürfen, sofern es die finanzielle Situation des Vereins ermöglicht. 

  2. Der Beitrag ist am 1. oder am 15. eines Monats im Voraus zu entrichten; er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt der Ehrenrat im Rahmen einer Beitragsordnung fest. Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Beitrags befreit.

  3.  Die Beitragsordnung darf für Firmen-Fördermitglieder (Einzelfirmen, Freiberufler, Personengesellschaften, juristischen Personen, etc.) eine deutlich höhere Aufnahmegebühr bzw. einen deutlich höheren Monatsbeitrag festlegen als für andere Mitglieder. Gleiches gilt für Passive Mitglieder.

  4. Bei sozialer oder wirtschaftlicher Notlage kann ein Mitglied den Antrag stellen, dass die Aufnahmegebühr reduziert oder dass Beitragszahlungen gestundet werden. Ebenfalls kann ein Mitglied, auch Firmen-Fördermitglied, beantragen, bis auf Weiteres beitragsfrei gestellt zu werden. Hierüber entscheidet in jedem Einzelfall der Ehrenrat. Bereits entrichtete Aufnahmegebühren/Beiträge dürfen nicht erlassen oder erstattet werden; die Generalversammlung kann dazu anderweitig entscheiden. Gestundete Beiträge sind auf Anforderung durch den Vorstand nachzuentrichten.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung

  • Vorstand

  • Ehrenrat
       

Generalversammlungen, Vorstandssitzungen und Ehrenratssitzungen können in persönlicher Anwesenheit, in Form von Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen oder in hybriden Formen stattfinden. 

 

Für Generalversammlungen, Vorstandssitzungen und Ehrenratssitzungen in Form von Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen oder in hybriden Formen gilt: Diese werden, soweit rechtlich möglich, aufgezeichnet und auf Wunsch den jeweiligen Teilnehmern zur Verfügung gestellt - um anschließend die Anwesenheit und Abstimmungsergebnisse nachweisen zu können. Ist dies nicht möglich, müssen die Anwesenheit und die Abstimmungsergebnisse per E-Mail bestätigt werden. Den jeweiligen Einladungen ist bei Videokonferenzen ein entsprechender Link beizufügen und bei Telefonkonferenzen eine entsprechende Einwahlnummer.

 

§ 9 Generalversammlung

 

  1.    Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Generalversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

  2.    Die ordentliche Generalversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zumindest der Vorstandsvorsitzende und der Schirmherr anwesend sind.

  3.    Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder sowie alle Mitglieder des Ehrenrats und des Vorstands. Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht. Lediglich Fördermitglieder und Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein Antragsrecht, da sie den Vereinszweck notwendigerweise nicht aktiv unterstützen müssen.

  4.    Der Vorstand und der Ehrenrat dürfen Gäste zur Generalversammlung einladen und diesen ein Rederecht einräumen.

  5.    Alle Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuladen:

    1. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat durch Email an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Email-Adresse des Mitglieds zu erfolgen. 

 

  1. Ist keine Email-Adresse bekannt, erfolgt die Einladung in Textform an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postanschrift des Mitglieds. 

  2. Für die Aktualität der angegebenen Email-Adresse bzw. Postanschrift ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

  1.    Anträge zur Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen vor einer Generalversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen, um dem Vorstand eine angemessene Vorbereitungsfrist einzuräumen. 

  2.    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen. Die vorstehenden Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Bei schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder kann eine Generalversammlung ohne Einhaltung von Fristen einberufen werden.

  3.    Die Teilnahme an einer Generalversammlung ist dem Vorstand bis zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform zu bestätigen.

  4. Bei einer Generalversammlung bestimmt der anwesende Vorstand (bei dessen Abwesenheit der Schirmherr und wenn auch der abwesend ist die Generalversammlung) einen Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass über den Verlauf der Versammlung von einem Protokollführer eine Niederschrift angefertigt wird, in welcher Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Besprechungen und Verhandlungen und die Beschlüsse der Generalversammlung anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Jedem Mitglied sowie allen Mitgliedern des Ehrenrats und des Vorstands ist umgehend eine Abschrift des Protokolls per Email zu übersenden. 

  5. Die durch das Abhalten der Generalversammlung entstehenden Kosten trägt der veranstaltende Verein als Verwaltungskosten. 

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen allgemein; über eine eventuelle Sitzverlegung entscheidet jedoch der Vorstand

  2. die Berufung eines Vorstandsmitglieds in der Gründungsversammlung; danach erfolgen Berufung und Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Ehrenrat

  3. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt

 

§ 11 Beschlussfassung der Generalversammlung

 

  1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. 

  2. Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigter Mitglieder des Vereins. Die Zustimmung der nicht erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, es muss gemäß gesetzlichen Vorgaben eine geheime Abstimmung erfolgen. 

  4. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

§ 12 Der Vorstand

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Es können bis zu zwölf Vorstandsmitglieder ernannt werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt; im Übrigen kann jedes Vorstandsmitglied nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Vorstands den Verein vertreten. 

 

§ 13 Berufung des Vorstands

 

Der Vorstandsvorsitzende und eventuell weitere Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung in der Gründungsversammlung auf unbestimmte Zeit berufen. Danach erfolgt die Berufung und die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Ehrenrat. Eine Berufung ist gültig bis zum Zeitpunkt der Abberufung. Der Vorstand muss nicht Vereinsmitglied sein.

 

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Ordnung.

  2. Der Vorstand beschließt über eine eventuelle Sitzverlegung des Vereins.

  3. Dem Vorstand obliegt insbesondere (darf jedoch delegiert werden):

  • der Umgang mit Behörden und Verbänden,

  • die Vertretung des Vereins
    ​

4. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören (sofern satzungsgemäß nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs besteht):

  • Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung; 

  • Durchführung von Beschlüssen des Ehrenrats;

  • Delegation von Aufgaben und die Einsetzung von Ausschüssen; 

  • Entscheidung über die Tätigkeit von Honorarkräften und Angestellten; 

  • Abschluss von Verträgen gleich welcher Art;

  • Unterbreitung eines begründeten Vorschlags an den Schirmherrn, wenn bestehende Verträge seitens des Vereins abgeändert oder gekündigt werden sollen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Ehrenrats darf kein bestehender Vertrag vom Verein geändert oder gekündigt werden, sofern nicht der Ehrenrat dem Vorstand gem. § 17 (5) für bestimmte Vertragsarten eine generell gültige Zustimmung zur Abänderung oder Kündigung erteilt hat;

  • Überwachung und Förderung des Vereinszweckes; Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit;

  • Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung; Steuern und Abgaben;

  • Haushaltsansätze; Finanzplanung; Organisation der Buchführung

 

§ 15 Vorstandssitzung und Vorstandsbeschluss

 

  1. Die Vorstandsbeschlüsse werden in Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

  2. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden.

  3. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat durch Mitteilung in Textform an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Email-Adresse des Vorstandsmitglieds sowie des Schirmherrn zu erfolgen. 

  4. Alle Mitglieder des Vorstands sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Tagen einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Einladung per Email.

  5. Die Vorstandssitzung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen bzw. teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und zumindest der Vorsitzende des Vorstands anwesend ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.  

  6. Der Schirmherr darf ein oder mehrere Mitglieder des Ehrenrats als Beobachter zu einer Vorstandssitzung entsenden und ist daher entsprechend der vorstehenden Absätze 3-5 zu laden. Mitglieder des Ehrenrats haben eine beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht.

  7. Bei schriftlicher Zustimmung von 100% der Vorstandsmitglieder und der des Schirmherrn kann eine Vorstandssitzung ohne Einhaltung von Fristen einberufen werden.

 

§ 16 Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat besteht aus den Gründungsmitgliedern des Vereins.

  2. Die Ehrenratsbeschlüsse werden während einer Ehrenratssitzung gefasst. 

  3. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Enthaltungen bleiben außer Betracht.

  4. In der ersten Ehrenratssitzung nach Gründung des Vereins wählt der Ehrenrat einen Schirmherrn, sofern zumindest drei Gründungsmitglieder an dieser Ehrenratssitzung teilgenommen haben. Dem in dieser Ehrenratssitzung gewählten Schirmherrn räumt der Verein die folgenden, unentziehbaren Sonderrechte ein: Er ist Schirmherr und Ehrenmitglied auf Lebenszeit. Er hat im Ehrenrat ein erhöhtes Stimmrecht und verfügt bei jeder Abstimmung im Ehrenrat über vier Stimmen. 

  5. Der Schirmherr ernennt einen Ehrenpräsidenten des Ehrenrats.

  6. Eine Ehrenratssitzung kann jederzeit von dem Schirmherrn, im Fall seiner Verhinderung durch den Ehrenpräsidenten, mit einer Frist von einem Tag einberufen werden. Sie ist immer dann beschlussfähig, wenn zumindest 50% der möglichen Stimmen anwesend sind. 

  7. Die Einladung zur Ehrenratssitzung erfolgt durch Mitteilung in Textform an die dem Verein bzw. ab der zweiten Ehrenratssitzung dem Schirmherrn zuletzt bekannt gegebene Email-Adresse des Gründungsmitglieds. 

  8. Ein Nachfolger des Schirmherrn wird von dem Schirmherrn selbst ernannt. 

​Ist ein amtierender Schirmherr nicht nur vorübergehend geschäftsunfähig oder ist er verstorben, so wird der Ehrenpräsident des Ehrenrats zum Schirmherrn. Jedem Schirmherrn stehen die unentziehbaren Sonderrechte gemäß vorstehendem Absatz 4 zu. 

9. Mitgliedern des Ehrenrats ist es gestattet, in anderen Organisationen vergleichbare Aufgaben zu übernehmen. Der Ehrenrat kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. 

 

§ 17 Aufgaben des Ehrenrats

 

 Zu den Aufgaben des Ehrenrats gehören:

 

  1. die Berufung und Abberufung eines Vorstandsmitglieds (nach der Gründungsversammlung); Abschluss und Beendigung eines Anstellungsvertrags oder Honorarvertrags mit einem Vorstandsmitglied;

  2. die Befreiung des Vorstandsvorsitzenden oder einzelner Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Befreiung kann sowohl generell als auch nur für den jeweiligen Einzelfall ausgesprochen werden; 

  3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und die Erteilung von Entlastung;

 

  1. bei Bedarf die Aufforderung an den Vorstand, Schreiben von Behörden, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Banken und Mitgliedern in Kopie per E-Mail immer umgehend an den Ehrenrat weiterzuleiten. 

  2. Sollen einmal abgeschlossene Verträge von dem Verein abgeändert oder gekündigt werden, so ist dafür in jedem Einzelfall die Zustimmung des Ehrenrats erforderlich. Dem Schirmherrn ist dazu immer ein begründeter Vorschlag vom Vorstand zu unterbreiten. Erfolgt jedoch keine ausdrückliche Zustimmung des Ehrenrats, so darf ein Vertrag seitens des Vereins weder abgeändert noch gekündigt werden. Der Ehrenrat darf für bestimmte Vertragsarten (z.B. Mitarbeiterverträge) dem Vorstand eine generell gültige Zustimmung zur Abänderung oder Kündigung erteilen; 

  3. die Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins;

  4. die Ernennung eines Ehrenmitglieds und die Entziehung dieses Titels;

  5. die Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;

  6. Erstellung einer jeweils aktuellen Beitragsordnung; 

  1. die grundsätzliche Beschlussfassung, ob es der besseren Erfüllung des
    Vereinszwecks dienlich ist, wenn für bestimmte Aufgaben oder Funktionen
    Mitarbeiter(innen) oder Funktionsträger(innen) vom Verein angestellt werden. Hierzu ist dem Vorstand ein Vorschlag zu unterbreiten;

  1. die Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit;

  2. Der Vorstand muss dem Ehrenrat die Möglichkeit geben, sich zu Informationszwecken immer tagesaktuell über aktuelle Hilfsprojekte sowie Kontostände und Kontobewegungen bei den Banken des Vereins informieren zu können. Der Ehrenrat darf dazu ein Reporting-System vorgeben, das vondem Vorstand zu nutzen ist. Der Ehrenrat darf für die Durchführung der Aufgaben auch Dritte beauftragen, sofern dem Verein dafür keine Kosten entstehen. 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder des Vereins. 

  2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Generalversammlung mit 100% der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht), vorausgesetzt mindestens 50% aller Vereinsmitglieder sowie der Vorstand und der Schirmherr sind anwesend. 

 

Ist Einstimmigkeit nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Generalversammlung einberufen werden, die dann mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht) die Auflösung unter der Bedingung beschließt, dass auch der Vorstandsvorsitzende und der Schirmherr der Auflösung zustimmen. Darauf ist im Einladungsschreiben hinzuweisen.

  1. Die Generalversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

 

bottom of page